Mietzinssenkung & Referenzzinssatz

  • Mietzins überprüfen
  • Senkungsbegehren stellen und Antwort abwarten
  • Senkungsklage einreichen (Frist nicht verpassen)

Überprüfen Sie Ihren Anspruch auf eine Mietzinssenkung

Viele Vermieter senken den Mietzins nicht von sich aus, sodass Mieterinnen und Mieter selber aktiv werden müssen. Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie gross Ihr Anspruch ist. Basiert Ihr Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht Ihnen eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz (siehe Tabelle Senkungssätze) zu. Der Vermieter kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Überprüfen Sie deshalb Ihren Mietzins immer, bevor Sie beim Vermieter ein Senkungsbegehren stellen.

Senkungsbegehren an den Vermieter

Die Überprüfung Ihres Mietzinses hat einen Senkungsanspruch ergeben. Verlangen Sie vom Vermieter schriftlich die Senkung des Nettomietzinses auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Der Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eintreffen.

Reaktion des Vermieters abwarten und prüfen

Der Vermieter muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Senkungsbegehrens eine Antwort geben. Es kann sein, dass er die Senkung nicht oder nur zum Teil weitergibt, weil er den Senkungsanspruch mit der Teuerung und gesteigerten Betriebs- und Unterhaltskosten verrechnet oder andere Einwände (z.B. Mietzinsreserve/Vorbehalt und Orts- und Quartierüblichkeit) vorbringt. Allenfalls ist es sinnvoll, vom Vermieter noch weitere Unterlagen zu verlangen, um seine Einwände prüfen zu können oder von einer Fachperson des Mieterinnen- und Mieterverbandes (MV) überprüfen zu lassen.

Senkungsklage bei der Schlichtungsbehörde einreichen

Wenn Sie mit der Antwort des Vermieters nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen ab Erhalt der Antwort bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks ein Senkungsgesuch einreichen. Auch wenn der Vermieter auf Ihr Senkungsbegehren nicht antwortet, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen und dort ein Senkungsbegehren stellen. Das Senkungsgesuch an die Schlichtungsbehörde müssen Sie spätestens 60 Tage ab Versand des Senkungsbegehrens abschicken. Bevor Sie bei der Schlichtungsbehörde ein Senkungsgesuch einreichen, sollten Sie sich vom MV beraten lassen.

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Fallbeispiele aus dem Alltag

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Mietzinssenkung bei Referenzzinsveränderung

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