Art. 1
Der Mieterinnen- und Mieterverband Regionalgruppe See und Gaster (nachfolgend Regionalgruppe genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Sitz der Regionalgruppe ist Rapperswil.
Art. 3
Die Regionalgruppe stellt sich die Aufgabe, die Interessen der Mietenden im allgemeinen zu wahren und zu fördern. Der Verbandszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Nomination von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden im Sinne von Art. 274 ff. OR
b) Die Wahrnehmung mietpolitischer Interessen in lokalen und regionalen Angelegenheiten der Raumplanung, Bodenpolitik, Wohnbauförderung, Verkehrspolitik, Wohnqualität durch Einreichung diesbezüglicher Stellungnahmen und Anträgen an die Behörden.
c) Die Begleitung von Abstimmungen und Wahlen. Bei Wahlen werden Kandidierende unterstützt, die sich für die MV-Bewegung engagiert haben.
d) Die Organisation von Anlässen, z.B. Weiterbildungsveranstaltungen.
e) Die Pflege von Kontakten zu lokalen und regionalen Medien.
Art. 4
Die Regionalgruppe ist Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbandes (MV) Kanton St.Gallen.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5
Die Regionalgruppe besteht aus:
a) den Mitgliedern des MV Kanton St.Gallen aus dem Einzugsgebiet der RG.
b) juristischen Personen, die die ideellen Ziele der RG unterstützen.
Art. 6
Das Einzugsgebiet der Regionalgruppe wird nach entsprechender Anhörung der Betroffenen durch die Mitgliederversammlung des MV Kanton St.Gallen festgelegt.
Art. 7
Die Regionalgruppe erhält vom MV Kanton St.Gallen einen jährlichen Grundbetrag. Für konkrete Projekte kann die Regionalgruppe beim MV Kanton St.Gallen die Ausrichtung eines Projektbeitrages beantragen. Das Nähere wird im entsprechenden Reglement des MV Kanton St.Gallen geregelt.
Art. 8
Für juristische Personen nach Art. 5 b legt der Vorstand den jährlichen Mitgliederbeitrag fest.
Art. 9
Die Rechnung der Regionalgruppe wird jährlich per 31.12. abgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Regionalgruppe haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VERBANDSORGANE
Art. 10
Die Organe der Regionalgruppe sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Regionalgruppe. Sie tritt jährlich im ersten Halbjahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftliche Einladung zusammen.
Die Einladung hat mindestens 20 Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand bis spätestens am 31.12. des Vorjahres eingereicht werden, sind zu traktandieren.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird oder wenn die Kontrollstelle die Einberufung verlangt.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin / den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages.
c) politische Grundsatzentscheide.
d) Anträge von Mitgliedern sowie vom Vorstand überwiesene Geschäfte.
e) Statutenänderungen.
f) Auflösung und Liquidation.
Art. 13
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und bei allen weiteren Wahlgängen das einfache Mehr. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
VORSTAND
Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Gegenden des Einzugsgebietes müssen angemessen vertreten sein. Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 15
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. In seine Kompetenz fällt insbesondere die Wahrung der Interessen gemäss Art. 3 und die Aufnahme von juristischen
Personen als Vereinsmitglieder.
Art. 16
Die Regionalgruppe wird gegen Aussen durch die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten. Das Weitere wird in einem Reglement geregelt.
Art. 17
Die Kontrollstelle wird durch den MV Kanton St.Gallen bestimmt.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 18
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem MV Kanton St.Gallen zu. Existiert dieser nicht mehr, fällt das Vereinsvermögen einer oder mehreren Institutionen zu, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen.
Art. 19
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24.10.2000 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes See und Gaster vom 14. Februar 1997.