Kündigung durch Vermieter

  • Formalität der Kündigung durch Vermieter für Wohnung prüfen
  • Frist von 30 Tagen zur Anfechtung nicht verpassen
  • Wohnung suchen trotz Anfechtung

Kündigung des Vermieters muss auf amtlichem Formular erfolgen

Die Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen muss der Vermieter den Mieterinnen und Mietern schriftlich und auf einem amtlich genehmigten Formular zustellen. Ein normaler Brief reicht nicht aus. Sind diese Formalitäten nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig. Das heisst, rechtlich gesehen ist das Mietverhältnis gar nicht gekündigt. 

Kündigung des Vermieters muss separat an beide Ehepartner erfolgen

Bei Familienwohnungen muss der Vermieter beiden Eheleuten separat ein amtliches Formular zustellen, auch wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat. Sonst ist die Kündigung ebenfalls nichtig. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft.

Vermieter muss Kündigungsfrist einhalten

Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der Kündigungstermine möglich. Die Kündigungsfrist muss mindestens 3 Monate für Wohnräume und 6 Monate für Geschäftslokalitäten betragen. Im Mietvertrag können längere, aber nicht kürzere Fristen vereinbart werden. Die Kündigungstermine sind meistens auch im Mietvertrag festgelegt. Finden sich dort keine Angaben dazu, gelten die gesetzlichen Fristen von 3 bzw. 6 Monaten sowie die ortsüblichen Kündigungstermine.

Aufgepasst: Hält der Vermieter Kündigungsfrist oder -termin nicht ein, ist die Kündigung nicht ungültig, sondern sie wird auf den nächstmöglichen Termin wirksam.

Mieter können Wohnungskündigung anfechten

Eine formell gültige Kündigung können Sie innert 30 Tagen seit Erhalt bei der zuständigen  Schlichtungsbehörde anfechten und folgendes verlangen:

  • Aufhebung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit
  • Erstreckung des Mietverhältnisses (=Verlängerung) im Härtefall

Bei Familienwohnungen genügt es, wenn ein Ehepartner die Kündigung anficht. Um eine Kündigung anzufechten, können Mieter auch persönlich bei der Schlichtungsbehörde vorbeigehen. Verpassen Sie auf keinen Fall die 30-tägige Frist. Es reicht nicht, wenn Sie beim Vermieter gegen die Kündigung protestieren. Sie müssen innert der Anfechtungs-Frist an die Schlichtungsbehörde gelangen. Die Frist für die Anfechtung läuft auch, wenn Sie das Einschreiben nicht auf der Post abholen.

Mieter müssen trotz Anfechtung Wohnung suchen

Beginnen Sie unverzüglich mit der Wohnungssuche, auch wenn Sie die Kündigung angefochten haben. Denn für eine allfällige Erstreckung des Mietverhältnisses prüft die Schlichtungsbehörde, ob Sie sich darum bemüht haben, eine neue Wohnung zu finden. Schreiben Sie auf, wann Sie sich für welche Wohnung (Ort, Grösse, Mietzins) interessiert oder angemeldet haben!

Fallbeispiele aus dem Alltag

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