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Fallbeispiel

Vertragsbruch bei Anfechtung

Begehe ich einen Vertragsbruch, wenn ich den Anfangsmietzins anfechte?

Nein. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Anfangsmietzins nach der Wohnungsübernahme angefochten werden kann. Zudem ist das Ziel der Anfechtung nicht, dass der Mieter möglichst wenig bezahlen soll. Die Anfechtung richtet sich nur gegen missbräuchliche Mietzinse. Das sind Mietzinse, an denen der Vermieter mehr verdient, als er darf. Mit dem Mietzins soll nicht unbeschränkt Profit erzielt werden: Das Recht legt darum Obergrenzen fest. Besteht der Verdacht, dass der Vermieter gegen diese Vorgaben verstösst, darf der Mieter mit gutem Gewissen den Anfangsmietzins anfechten. Da dies später nicht mehr geht, hat man keine andere Wahl, als dies sofort in den ersten 30 Tagen nach Schlüsselübergabe zu tun. 

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