Verjährung bei Mängel
Zwei Monate nach meinem Auszug teilt mir der ehemalige Vermieter mit, ich müsse noch eine beschädigte Badezimmerleuchte bezahlen. Hätte er damit nicht früher kommen müssen?
Das ist richtig. Gemäss Art. 267a OR muss der Vermieter bei der Rückgabe des Mietobjekts dessen Zustand prüfen und Ihnen sofort mitteilen, für welche Mängel er Sie verantwortlich machen will. Wenn Sie mit Ihrer Unterschrift nicht schon im Abgabeprotokoll die Verantwortung für gewisse Schäden übernommen haben, sollte er Ihnen bis spätestens nach einer Woche eine sogenannte Mängelrüge schicken. Sonst kann er keine Ansprüche mehr stellen. Eine Ausnahme gilt für Mängel, die bei der Wohnungsabgabe trotz der üblichen Aufmerksamkeit nicht erkennbar waren. Solche kann er auch später geltend machen, sofern er Ihnen sofort nach deren Entdeckung eine Mängelrüge übermittelt. Lässt er den Schaden reparieren und schickt Ihnen erst dann die Rechnung, ist er aber ebenfalls zu spät. Auch eine rechtzeitige Mitteilung heisst allerdings nicht, dass Sie wirklich für den betreffenden Schaden aufkommen müssen. Auch dann muss man noch prüfen, ob es sich wirklich um einen Fall von übermässiger Abnutzung handelt, der während Ihrer Mietdauer eingetreten ist. Zudem muss die Altersentwertung berücksichtigt werden.
Gesetzliche Grundlagen:
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