Verbot ohne Grund
Mein Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters. Kann mir dieser seine Zustimmung ohne triftigen Grund verweigern?
Ja, gemäss Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte kann ein Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung in einem solchen Fall nach Belieben erteilen oder verweigern. Er benötigt dazu keine besondere Begründung. Dies hat das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom Februar 1994 klargestellt. Im Jahr 2013 wurde dann allerdings ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs bekannt, wonach ein Vermieter die Tierhaltung in einer Mietwohnung nicht ohne sachlichen Grund verbieten könne. Das gilt seither in Deutschland. Und es war nicht ganz auszuschliessen, dass sich die hiesigen Gerichte der höchstrichterlichen Auffassung aus unserem nördlichen Nachbarland anschliessen würden. Inzwischen ist diese Erwartung jedoch enttäuscht worden. Das Zürcher Obergericht hat im Juni 2015 entschieden, eine Verweigerung der Zustimmung liege im freien Ermessen des Vermieters.
Zwar hat das Zürcher Obergericht nur im Kanton Zürich das Sagen. Erfahrungemäss hat seine Praxis aber grossen Einfluss auf die Rechtsprechung in der übrigen Schweiz.
Gesetzliche Grundlagen:
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