Schlussservice für Geschirrspüler
Darf mein Vermieter verlangen, dass ich vor dem Auszug einen Service am Geschirrspüler vornehmen lasse?
Nach Ansicht des Mieterinnen- und Mietverbands (MV) sind Sie nicht dazu verpflichtet, selbst wenn dies im Mietvertrag steht. Denn eine solche Vertragsbestimmung verstösst nach Ansicht des MV gegen Art. 267 OR, in welchem steht: «Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig». Gemäss Art. 267a OR ist es ausschliesslich Sache des Vermieters den Zustand des Mietobjekts zu prüfen. Diese Meinung ist allerdings nicht ganz unumstritten. Schlichtungsbehörden und Gerichte vertreten immer wieder die Ansicht, wenn im Mietvertrag steht, vor dem Auszug hätten Sie einen solchen Service vornehmen zu lassen, müssten Sie das tun. Unbestritten ist hingegen, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind, wenn es NICHT im Mietvertrag steht.
Gesetzliche Grundlagen:
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