Schaden selber beheben
Kann ich einen Mangel selber beheben lassen und dem Vermieter dafür Rechnung stellen?
Ja, gemäss Artikel 259b OR haben Sie das Recht zu einer solchen Ersatzvornahme. Zu empfehlen ist dieses Vorgehen aber nur in dringenden Fällen sowie bei überblickbaren Reparaturarbeiten. Denn als Mieterin oder Mieter müssen Sie die Reparatur in einem solchen Fall selber bezahlen und Ihr Geld anschliessend vom Vermieter zurückfordern. Bei wirklich umfangreichen Reparaturen ist eine eigenmächtige Ersatzvornahme rechtlich gar nicht zulässig, wobei man sich darüber streiten kann, wo die Grenze liegt. In solchen Fällen können Sie sich aber durch eine richterliche Verfügung zur Ersatzvornahme ermächtigen lassen. Nehmen Sie dazu eine fachkundige Beratung in Anspruch.
Laut Artikel 259b OR ist eine Ersatzvornahme nur erlaubt, wenn der Vermieter den Mangel kennt und ihn nicht innert angemessener Frist beseitigt. Deshalb sollten Sie ihm zuvor mit eingeschriebenem Brief eine kurze Frist ansetzen. In ganz dringenden Fällen, etwa wenn mitten im Winter der Heizbrenner ausfällt, können Sie eine Reparatur aber auch ohne Fristansetzung in Auftrag geben. Sie können sich dabei auf Art. 422 OR über die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag stützen.
Gesetzliche Grundlagen:
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:

- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?