Sanierung verhindern
Der Vermieter will meine Küche erneuern. Mir gefällt die alte Küche jedoch, ich habe kein Interesse an einer neuen. Kann ich die Küchenerneuerung verhindern?
Nein, Sie können den Vermieter nicht daran hindern, die Küche zu erneuern. Das ist sein Recht als Eigentümer der Liegenschaft. Er muss Ihnen die Renovationsarbeiten aber rechtzeitig ankündigen, also mindestens zwei bis drei Monate vorher. Zudem muss er alles Zumutbare unternehmen, um die Unannehmlichkeiten für Sie so gering wie möglich zu halten. Nicht zulässig ist eine Küchenerneuerung nur im gekündigten Mietverhältnis, also zwischen Kündigung und Auszug. Ob Sie als Mieterin oder Mieter gekündigt haben oder der Vermieter, spielt dabei keine Rolle. Nach der Erneuerung der Küche kann der Vermieter vermutlich sogar den Mietzins erhöhen. Dies kommt darauf an, ob und wie stark die Renovation eine Wertvermehrung darstellt. Für die Dauer der Renovationsarbeiten haben Sie hingegen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion als Entschädigung für Ihre Unannehmlichkeiten.
Gesetzliche Grundlagen:
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:

- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?