Erdrutsch
Ein Erdrutsch hat unser Haus so beschädigt, dass man nicht mehr darin wohnen darf. Das wäre zu gefährlich. Gilt unser Mietvertrag weiterhin?
In Ihrem Fall muss man von Unmöglichkeit der Vertragserfüllung gemäss Art. 119 OR ausgehen. Demnach erlischt ein Mietverhältnis ohne Kündigung, wenn dessen Weiterführung ohne Verschulden von Mieter oder Vermieter unmöglich geworden ist. Das heisst, Sie schulden ab dem Zeitpunkt des Erdrutschs keinen Mietzins mehr, können aber auch keine Ansprüche an den Vermieter stellen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn ein Haus infolge einer Feuerbrunst, eines Lawinenniedergangs oder Hochwassers für längere Zeit unbenutzbar wird. Anders verhält es sich, wenn Mieter oder Vermieter für den Schaden verantwortlich sind. Brennt das Haus ab, weil ein Mieter im Haus geraucht hat, so ist dieser keineswegs von seinen vertraglichen Pflichten befreit, sondern schuldet sogar noch Schadenersatz. Und hat Ihnen der Vermieter die betreffende Wohnung vermietet, obwohl er wusste, dass akute Erdrutschgefahr bestand, können Sie von ihm Schadenersatz verlangen.
Gesetzliche Grundlagen:
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