1. Worin besteht der Versicherungsschutz?
Die Versicherung schützt das Vermögen der Versicherten gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden. Sie umfasst:
a) die Bezahlung berechtigter Ansprüche;
b) die Abwehr unberechtigter Ansprüche
2. Welche Schäden sind versichert?
Die Generali gewährt Versicherungsschutz bei Ansprüchen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherten Personen erhoben werden, für
- Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder nbrauchbarwerden von Sachen, die Drittpersonen gehören;
- Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen von Drittpersonen;
- Vermögensschäden, jedoch nur dann, wenn diese auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind;
- Schadenverhütungskosten, d.h. die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr verursacht werden, wenn infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines Schaden unmittelbar bevorstehen würde.
Nicht versichert sind dabei jedoch die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes sowie die Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden.
Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur
- für Ansprüche aus Schäden an der selbstbewohnten und privaten Zwecken dienenden Mietwohnung bzw. aus Schäden am selbstbewohnten und privaten Zwecken dienenden gemieteten Einfamilienhaus sowie an den dazugehörenden fest installierten Einrichtungsgegenständen, gemeinsam benützten Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen;
- für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf den Gebrauch und den dem Mieter obliegenden Unterhalt des vorerwähnten Mietobjektes zurückzuführen sind.
Diese Aufzählung ist abschliessend.
3. Wer ist versichert?
Versichert sind die Mitglieder des MV, sofern sie die entsprechende Prämie bezahlt haben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf die Haftpflicht der Familienmitglieder und weiterer mit dem versicherten Verbandsmitglied in Hausgemeinschaft lebender Personen.
4. Welches sind die Leistungen der Generali?
Die Leistungen der Generali betragen insgesamt Fr. 1’000’000.- pro Ereignis und Versicherungsjahr, einschliesslich sämtlicher Nebenleistungen wie Schadenzinsen, Anwalts-, Gerichts- und Schadenverhütungskosen usw.
Sind mehrere Schäden auf dieselbe Ursache zurückzuführen, so gelten sie als ein Schadenereignis, auch wenn mehrere Personen geschädigt werden.
5. Haben die Versicherten einen Selbstbehalt zu tragen?
Die Versicherten haben keinen Selbstbehalt zu tragen.
6. Wo gilt die Versicherung?
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenfälle, die sich innerhalb der selbstbewohnten Mietwohnung und den gemeinsam benützten Gebäudeteilen, Räumlichkeiten und Anlagen ereignen.
Ebenfalls versichert sind Schadenfälle, die sich innerhalb des selbstbewohnten gemieteten Einfamilienhauses sowie auf dem hierzu gehörenden Grundstück ereignen.
Diese Aufzählung ist abschliessend.
7. Welche Ansprüche sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Ansprüche
a) aus Schäden, welche die versicherten Personen oder ihnen gehörende Sachen betreffen;
b) aus Schäden von Familienangehörigen oder weiteren mit dem versicherten Verbandsmitglied im gleichen Haushalt lebenden Personen. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in auf- und absteigender Linie, Stief- und Pflegekinder und die Geschwister;
c) aus Schadenereignissen infolge vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen oder durch eine Tätlichkeit einer versicherten Peronen;
d) aus vertraglich übernommener, über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehender Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht;
e) aus Abnützungsschäden (z.B. an Wänden, Decken, Tapeten, Farbanstrichen usw.) und anderen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung enstanden sind;
f) für Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten oder in Kauf genommen wurden;
g) für Schäden an Fahrhabe sowie an Sachen, an oder mit denen ein Versicherter eine hauptberuflicheTätigkeit gegen Entgelt ausübt;
h) aus der Haftpflicht als Bauherr.
8. Welche Leistungen erbringt Generali bei Bestehen anderer Haftpflichtversicherungen?
Allfällig bestehende Privathaftpflichtversicherungen oder sonstige Haftpflichtver sicherungen gehen dieser Mieterversicherung vor.
Generali vergütet dem Versicherten allerdings den aus der Privathaftpflichtversicherung geschuldeten Selbstbehalt, sofern dieser aufgrund eines auch durch diese Mieterhaftpflichtversicherung gedeckten Schadenereignisses eingefordert wird.
9. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Die Versicherung beginnt mit der Bezahlung der Prämie für das jeweilige Versicherungsjahr an den Mieterinnen- und Mieterverband, sofern kein späterer Termin vereinbart wurde, und endet per 31.12. des entsprechenden Jahres.
Für die Versicherten beginnt ein Versicherungsjahr jeweils per 1.1. Möchte sich ein Verbandsmitglied unter dem Jahr versichern, so hat es dennoch die volle Jahresprämie zu entrichten.
10. Was ist vorzukehren, wenn ein Schadenfall eintritt?
Vom Eintritt eines Ereignisses, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen können, hat der Versicherte Generali unverzüglich Anzeige zu erstatten, spätestens wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch erhoben worden ist.
Besteht eine Privathaftpflichtversicherung, so muss der Schaden zuerst dieser angemeldet werden und bei Generali kann nur ein allfällig geschuldeter Selbstbehalt eingefordert werden.
Von einem Todesfall ist Generali so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie gegebenfalls vor der Bestattung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen kann.
Wenn infolge eines Ereignisses, das die Versicherung betreffen kann, gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird, ist der Versicherte verpflichtet, Generali sofort zu benachrichtigen. Sie behält sich vor, ihm auf ihre Kosten einen Strafverteidiger zu stellen.
11. Was ist bei einem Schadenfall zu beachten?
Generali übernimmt die Schadenbehandlung. Sie führt auf ihre Kosten die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Sie ist in dieser Hinsicht Vetreterin des Versicherten, und ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich.
Der Versicherte ist verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht Generali hierzu ihre Zustimmung gibt. Er ist ohne vorgängige Zustimmung von Generali auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. Überdies hat der Versicherte Generali unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Geschädigten unternommenen Schritte zu erteilen, ihr sämtliche, die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtiche Dokumente wie Vorladungen, Rechtsschriften, Urteile usw.) ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue).
Generali bezahlt die Entschädigung in der Regel direkt an den Geschädigten.
Kann eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht erzielt werden und beschreitet dieser den Prozessweg, so führt Generali den Prozess auf ihre Kosten. Eine allfällige dem Versicherten zugesprochene Prozessentschädigung steht Generali zu, soweit sie nicht zur Deckung persönlicher Auslagen des Versicherten bestimmt ist.
12. Welches sind die Folgen bei vertragswidrigem Verhalten?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherte alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen, wenn er nicht beweist, dass diese Folgen auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wären.
Bei allen gegen die Vertragstreue verstossenden Handlungen eines Versicherten, insbesondere bei Verschleierung des Sachverhaltes oder bei Anerkennung von Haftpflichtansprüchen ohne Ermächtigung durch Generali, entfällt ihm gegenüber deren Leistungspflicht, es sei denn, der Versicherte beweise, dass der Verstoss nach den Umständen als unverschuldet erscheint.
13. Wie ist das Vertragsverhältnis nach einem Schadenfall?
Nach jedem Schadenfall, für den eine Entschädigung geschuldet ist, können der Versicherte und der Versicherer den Versicherungsschutz kündigen. Generali spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung, der Versicherte spätestens 14 Tage, nachdem er von der Zahlung Kenntnis erhalten hat.
Kündigt Generali den Versicherungsschutz, so erlischt dieser 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherten, dem die Prämie anteilmässig zurückerstattet wird.
Kündigt der Versicherte, so erlischt der einzelne Versicherungsschutz mit dem Eintreffen der Mitteilung bei Generali, der die Prämie für das laufende Versicherungsjahr verfallen bleibt.
14. An wen sind Mitteilungen zu richten?
Alle Mitteilungen sind der Direktion von Generali in Adliswil oder derjenigen Vertretung von Generali zuzustellen, die den Versicherten bekanntgegeben worden ist.
15. Wo ist der Gerichtsstand?
Als Gerichtsstand stehen dem Versicherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand und sein schweizerischer Wohnort bzw. Sitz zur Verfügung.
16. Welches sind die gesetzlichen Grundlagen?
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
17. Wann verjähren die Anprüche aus diesem Vertrag?
Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines Versicherten aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Abschluss eines aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils.
Ausgabe Sept. 2000